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Scheidung kurz erklärt

 

Wen in einem die Entscheidung reift, dass die partnerschaftliche Beziehung nicht mehr funktioniert und man eigene Wege gehen will, so ist es an der Zeit, sich wegen einer Scheidung rechtlich beraten zu lassen. Wichtig ist es dabei, dass die "Chemie" zwischen der/dem Vertretenen und dem Anwalt stimmt, da hier doch sehr persönliche Themen erörtert werden müssen. Dazu kommt, dass zwischen dem/der Vertretenen und dem Gegner im hohen Maß Gefühle mitspielen, welche den Blick auf das Wesentliche oft trüben. Hier ist es als Anwalt wichtig, rationale Grundlagen zu liefern und dem Mandanten bestmöglich durch diese Ausnahmesituation zu führen!

 

In Österreich kann man sich im Wesentlichen auf drei Arten scheiden lassen:

 

Bei der Verschuldensscheidung ist nachzuweisen, dass der Ehegatte ein Verhalten gesetzt hat, welches die Ehe so zerrüttet hat, dass eine Wiederherstellung dieser nicht mehr in Betracht kommt. Hier versucht man insbesondere das überwiegende oder auch das alleinige Verschulden des Gatten an der Zerrüttung zu beweisen! Der Zerrüttungsgrund darf grundsätzlich nicht länger als sechs Monate her  und darf dieser zwischenzeitlich auch nicht verziehen worden sein.

 

Bei der Scheidung "getrennt von Tisch und Bett" kommt es grundsätzlich nicht auf ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe an, sondern ist die Scheidungsmöglichkeit nur daran gebunden, dass die ehelichen Beziehungen seit mehr als drei Jahren (in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen sechs Jahre) nicht mehr aufrecht sind.

 

Am nervenschonendsten ist jedoch eine einvernehmliche Scheidung. Voraussetzung hierfür ist eine sechsmonatige Zerrüttung der Ehe und dass man einen Scheidungsvergleich schließt: Der Scheidungsvergleich hat Regelungen über die Obsorge der minderjährigen gemeinsamen Kinder, deren Unterhalt und des Kontaktrechtes des Elternteiles, bei welchem das Kind nicht lebt, verpflichtend zu enthalten. Ferner ist ein Ehegattenunterhalt zu vereinbaren oder darauf zu verzichten. Auch sind das eheliche Gebrauchsvermögen, wozu auch die Ehewohnung zählt (egal wer Eigentümer ist), und die ehelichen Ersparnisse/Schulden nach Billigkeit aufzuteilen.

 

Aufgrund der oft komplizierten Sachverhalte und interpretationsbedürftigen Einzelfälle ist eine fundierte rechtliche Beratung zu empfehlen. Dabei sollte man sich daran orientieren, was bei einer Verschuldensscheidung samt nachfolgendem Unterhaltsprozess bzw. außerstreitigem Aufteilungsverfahren hypothetisch herauskommen sollte. Auch ist darauf zu achten, dass jeder der Ehegatten sein weiteres Auskommen hat, insbesondere vergessen Ehefrauen öfters darauf, dass sie aufgrund der Auszeit von ihrer Arbeit wegen Geburt und Erziehung der gemeinsamen Kinder wegen der fehlenden Versicherungszeiten nur einen geringen Pensionsanspruch zukünftig haben werden.

 

Das Gesetz gibt auch viele Gestaltungsmöglichkeiten, wie beispielsweise einen Antrag, nach dessen Bewilligung der andere Ehegatte nur noch als Ausfallsbürge der Bank gegenüber für den ursprünglich gemeinsamen Kredit haftet.

 

Erbrecht 2017 neu

Ab 1.1.2017 tritt der überwiegende Teil des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 in Kraft. Ich versuche hier kurz die wesentlichen Änderungen gegenüber den bisher gültigen Vorschriften darzustellen:

 

1. Unentgeltliche Pflegeleistungen durch nahe Angehörigen in den letzten drei Jahren, die über ein geringfügiges Ausmaß hinausgehen, sind grundsätzlich finanziell abzugelten (Pflegevermächtnis).

 

2. Erstmalig wurde ein so genanntes außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten eingeführt: Gibt es keine Erben, erbt grundsätzlich der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin, sofern er/sie zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen/der Verstorbenen gelebt hat.

 

3. Künftig werden letztwillige Verfügungen, z.B.: Testamente und Vermächtnisse, in welchen der Ehepartner bedacht wird, anders als bisher durch die rechtskräftige Scheidung automatisch aufgehoben.

 

4. Ab 1.1.2017 sind nur mehr die Kinder sowie der Ehegatte/die Ehegattin pflichtteilsberechtigt. Die Pflichtteilsberechtigung der Eltern und weiterer Vorfahren wurde durch die Reform beseitigt.

 

5. Durch die Reform wurde, anders als bisher, die Möglichkeit eingeräumt, dass auf Verlangen des belasteten Erben/der belasteten Erbin eine Stundung der Zahlung des Pflichtteiles grundsätzlich bis zu fünf Jahren (teilweise bis zu zehn Jahren) möglich ist.

 

6. Auch wurden die Enterbungsgründe erweitert.

Eine ungerechtfertigte Strafe von der BH oder dem Magistrat - man kann einiges dagegen tun!

Wer hat nicht schon einmal eine Strafe wegen zu schnellem Fahren, weil bei einer Kontrolle das Reifenprofil nach Ansicht des Polizisten nicht mehr stimmte, man wegen einer Fahrerflucht angezeigt wurde oder weil man die Autobahnvignette nicht oder falsch geklebt hat, erhalten.

 

Nun gegen solche "Verwaltungsstrafen" kann man sehr wohl vorgehen, wen man der Ansicht ist, dass diese nicht zu Recht verhängt wurden.

 

Ratsam ist ein Einschreiten durch einen Anwalt in den meisten Fällen jedoch nur, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht. Ansonsten können die Vertretungskosten rasch die Strafe übersteigen. Die meisten Versicherungsbedingungen sehen eine Deckung nur bei höheren Strafen, ab ca. EUR 200,00 vor und dürfen Obliegenheiten nicht verletzt worden sein. Gerne übernehme ich für Sie die diesbezügliche Deckungsanfrage!

 

Rechtlich gibt es viele Möglichkeiten gegen ungerechtfertigte Strafen vorzugehen, welche von der BH bzw. dem Magistrat in zweiter Instanz auch zum Verwaltungsgericht führen können.

 

Der Vorteil des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist es, dass hier eine mündliche Verhandlung vor dem nicht weisungsgebundenen Richter stattfindet und nicht - wie in erster Instanz - geschulte Beamte meist nur ein Aktenverfahren nach einem gleichen Schema durchführen.